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Lärmbelastung und Geräuschbelästigung durch die Nachbarschaft in Luxemburg

29. Oktober 2018

Wenn man über Geräuschbelästigung durch die Nachbarschaft spricht, denkt man oft an den Rasenmäher des Nachbarn oder andere motorisierten Gartengeräte, die Terrassenparty zum 40. Geburtstag oder den Lärm einer Bohrmaschine am Sonntag.
Hinsichtlich der Störungen zur Tageszeit und Tumult in der Nacht gibt es viele allgemein akzeptierte Vorstellungen und nur wenige Luxemburger sind sich wirklich ihrer Rechte und Pflichten bewusst, ganz abgesehen von der Lärmbelastung durch Straßenverkehr, Baustellen, Flugzeuge usw.


Geräuschbelästigung durch die Nachbarschaft

Man sollte wissen, dass es im Großherzogtum ein allgemein gültiges Strafgesetz hinsichtlich der Geräuschbelästigung durch die Nachbarschaft gibt. Aber viele Gemeinden wenden ihre eigenen Vorschriften an, was im Land auch rechtlich zulässig ist.

Es ist daher nicht ungewöhnlich, wenn man in Gemeindeverordnungen liest, dass „jede Art von Lärm, die unnötig oder aufgrund nicht getroffener Vorkehrungen verursacht wird und der die Ruhe der Einwohner durch Ausmaß, Dauer, Beschaffenheit, Folgen oder Unvorhersehbarkeit stören könnte, im Gemeindegebiet X verboten ist.“

Ob Musik, Geschrei, Heimwerken oder Gartenarbeiten usw.: Es ist ratsam, dass jeder Einwohner Luxemburgs sich kundig macht, welche Maßnahmen die Gemeinde, in welcher er ansässig ist, hinsichtlich der Lärmbelästigung aller Art, die den Frieden anderer stören könnte, getroffen hat. Es ist nämlich so, dass jede Beschwerde als Einzelfall untersucht wird und zwar unter Berücksichtigung der Beurteilung durch die Polizei oder durch die Person, die damit beauftragt wurde, den Sachverhalt gemäß der Gemeindeverordnung sowie der Dauer, der Wiederholung oder des Ausmaßes der Beschwerde zu ermitteln.

Sollten Sie von einer Geräuschbelästigung durch die Nachbarn betroffen sein, versuchen Sie zuerst, ein Gespräch zu führen und eine einvernehmliche Regelung mit den Lärmverursachern zu treffen. Wenn sich nichts ändert, können Sie ein schlichtes Schreiben schicken, in dem Sie die Betreffenden an ihre gesetzlichen Verpflichtungen erinnern. Danach kann per Einschreiben ein weiterer Brief folgen zum Nachweis, dass das Schreiben auch in Empfang genommen wurde. Zuletzt können Sie die Polizei oder die Verwaltungsgesellschaft der Immobilie einschalten, wenn eine Miteigentümerschaft besteht. Als letztes Mittel kann der Täter beim Polizeigericht oder dem Friedensrichter vorgeladen werden.


Lärmbelästigung durch die Umwelt

Luxemburg ist ein kleines Land, aber es herrscht viel Verkehr:

  • über drei Millionen Fahrzeugbewegungen jährlich auf den wichtigsten Schnellstraßen
  • über 30.000 Bewegungen des Bahnverkehrs jährlich auf den wichtigsten Zugstrecken
  • und über 50.000 Flugbewegungen am Flughafen

Dieses Verkehrsaufkommen verursacht Umweltlärm, der sich auf einen großen Teil der Bevölkerung und arbeitender Personen störend auswirken kann. Daher hat das Großherzogtum Aktionspläne zur Bekämpfung von Lärmbelästigung der jeweiligen Problembereiche ausgearbeitet.

Es wurde eine Karte erstellt, um die Schwerpunktgebiete zu identifizieren, welche anfällig für Lärmbelästigung sind. Vorkehrungen zur Lärmreduzierung und vorbeugende Maßnahmen werden schrittweise umgesetzt.

Sie können Karten und Einzelheiten des Aktionsplan auf der offiziellen Website der Regierung einsehen unter: www.environnement.public.lu.


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