Immobilien-Blog

Steuerabzüge in Bezug auf den Immobilienerwerb in Luxemburg

1. März 2022

Angesichts des allgemeinen Anstiegs der Lebenshaltungskosten versuchen immer mehr Einwohner Luxemburgs ihre Steuern zu optimieren und so ihre Kaufkraft zu steigern. Es ist jedoch nicht einfach, herauszufinden, welche Lösungen man wählen und wie man sie umsetzen soll. Im Folgenden werden die möglichen Steuervergünstigungen für den Erwerb von Immobilien in Luxemburg erläutert.

Abzug von Darlehenszinsen

Alle Steuerpflichtigen können die Zinsen für Immobilienkredite (Kauf, Bau oder Renovierungsarbeiten) für ihren Hauptwohnsitz in Luxemburg, Belgien, Frankreich oder Deutschland abziehen.

  • In den ersten fünf Jahren der Bewohnung beträgt der maximal absetzbare Betrag €2000 pro Jahr.
  • Vom 6. bis zum 10. Jahr beträgt der maximal absetzbare Betrag €1500 pro Jahr.
  • Ab dem 11. Jahr sind maximal €1000 pro Jahr absetzbar.
Diese Beträge erhöhen sich für jede zum Haushalt gehörende Person (einschließlich Kinder). Siehe Berechnungsbeispiel auf Guichet.lu

Es gilt dabei zu beachten, dass die Zinsen für das Wohnungsdarlehen zwischen der Unterzeichnung des Kredits und dem Beginn des Lastschriftverfahrens in unbegrenzter Höhe abzugsfähig sind. Die Obergrenzen werden ab dem ersten Tag der Zahlbarstellung aktiviert.

Notarkosten, Krediteröffnungskosten oder Bearbeitungsgebühren im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Immobilienkredits sind ebenfalls steuerlich absetzbar.

Einmalige oder jährliche Hausversicherungsprämien können ebenfalls abgezogen werden, wenn sie bei Versicherungsgesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union gezahlt werden.

Um diesen Steuervorteil in Anspruch nehmen zu können, muss der Steuerzahler seiner Steuererklärung einen jährlichen Kontoauszug beifügen, in dem alle gezahlten Gebühren und Zinsen aufgeführt sind.

Jährliche Einzahlungen in einen Bausparplan

Die jährlich in einen Bausparplan eingezahlten Beträge können bis zu einer Obergrenze von 1344 € pro Jahr im Alter von 18 bis 40 Jahren und 672 € pro Jahr über 40 Jahren vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden. Bitte beachten Sie, dass in Frankreich und Belgien abgeschlossene Bausparplan im Großherzogtum nicht abzugsfähig sind.

Es ist wichtig zu erwähnen, dass der Steuerpflichtige, um diese Steuerabzüge in Luxemburg nutzen zu können, im Großherzogtum ansässig oder nicht ansässig, aber gleichgestellt (in Luxemburg wie ein Ansässiger besteuert) sein muss.

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