Immobilien-Blog

Diese Steuerabzüge kann man in Luxemburg im Zusammenhang mit Wohnungsrenovierungen geltend machen

9. März 2022

Der zweite Artikel in unserer Serie über Steuervergünstigungen in Luxemburg: Was kann man bei einer Hausrenovierung von den Steuern absetzen?

Von einem besonders ermäßigten Mehrwertsteuersatz profitieren oder Steuern zurückerstattet bekommen

Um Wohnungsbau und Wohnungsrenovierungen in Luxemburg zu fördern, hat der luxemburgische Staat für Bau- und Renovierungsarbeiten an Wohnungen einen Mehrwertsteuersatz von 3 % festgelegt (anstelle von 17 %). Sofern die Zustimmung der Einregistrierungs- und Domänenverwaltung (abgekürzt als AED) eingeholt wurde, kann dieser Steuersatz direkt während der Arbeiten angewandt werden.

Was ist die AED?

Wenn der ermäßigte Steuersatz nicht direkt angewandt wurde, besteht die Möglichkeit, bei der AED die Erstattung der Differenz zu beantragen (bis maximal fünf Jahren nach dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Steuer bezahlt wurde). Der besonders ermäßigte Mehrwertsteuersatz gilt jedoch nicht für Einbauküchen, besondere technische Ausstattungen wie den Einbau einer Alarmanlage, Innenjalousien und Vorhänge oder die Gestaltung des Gartens oder der Terrasse. Der zulässige Höchstbetrag ist 50.000 € pro neu gebauter oder renovierter Wohnung.

Weitere Informationen.

Sollzinsen und andere Kosten, die bei der Renovierung auftreten, steuerlich absetzen

Wie im Artikel Diese Steuerabzüge kann man in Luxemburg im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien geltend machen erwähnt wird, können alle Steuerzahler die Sollzinsen (und andere Kosten), die bei der Renovierung ihres Eigenheims auftreten, von der Steuer abziehen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz bereits in Ihrer neuen Wohnung haben, gilt bei dem Steuerabzug ein Höchstbetrag. Wenn Sie jedoch nicht in dieser Wohnung wohnen, gilt während der gesamten Dauer der Arbeiten keine Höchstgrenze. Obwohl diese Maßnahme sehr attraktiv ist, hat sie ihre Grenzen: Sogenannte “Investitions“-Kosten werden nicht berücksichtigt. Die Aufteilung einer Wohnung in mehrere Wohnungen, die Umwandlung einer Wohnung in einen Gewerberaum, die Verbesserung der Wohnung (z. B. Einbau einer Zentralheizung oder eines Aufzugs) oder der Ausbau (z. B. im Dachgeschoss) sind nicht steuerlich absetzbar. Übersteigen die Kosten 20 % des Anschaffungspreises, sind sie wahrscheinlich nicht steuerlich absetzbar.